Der kleine, aber feine Angelverein im Osten von Hamburg

 

 

 

 

Satzung                     

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: Angel-Sport-Verein Brachsen von 1976 e.V. Neuengamme.

Seine Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg ist erfolgt.

Der Verein hat seinen Sitz in Neuengamme.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:  a) Die Freude am waidgerechten Fischen zu fördern b) Die Förderung einer Jugendgruppe c) Castingsport

Der ASV Brachsen von 1976 e.V. Neuengamme ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des ASV Brachsen von 1976 e.V. Neuengamme dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung mitzutragen.

Personen, die kein Interesse an der Befischung der Vereinsgewässer haben, können dem Verein als passive Mitglieder beitreten.

Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird gesondert geregelt.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstands.

Die Mitgliedschaft wird durch die Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und auf die Satzung des Verbandes mit Aushändigung des Sportfischerpasses wirksam.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in auf dem Aufnahmeantrag erforderlich.

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.


§ 4 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzenden/In 2. Vorsitzenden/In Schatzmeister/In Schriftführer/In Je zwei Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorsitzende kann bis € 500,00 für sachgerechte Ausgaben, die dem Verein dienen, allein verfügen.

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren in offener Abstimmung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Die Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Vorstands ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.

Sie alle haben die Pflicht, den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem: Gewässerwart/In Jugendwart/In Sportwart/In.


§ 5 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.


§ 6 Beiträge

Die Beiträge sind in einer gesonderten Verordnung geregelt


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss schriftlich bis zum 30. September dem Vorstand angezeigt werden.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

Sie sind mit sofortiger Wirkung bei einem Austritt oder Ausschluss aller Rechte enthoben, jedoch nicht von der Pflicht, fällige Beiträge für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Vereinseigene Sachen und Gegenstände sind dem Verein sofort wieder zuzuführen.

Der Sportfischerpass und die Fischereierlaubniskarte sind nach Beendigung der Mitgliedschaft sofort an den Verein zusenden.

Beiträge müssen bis zum 31.03. des laufenden Jahres entrichtetet werden, wenn dieses nicht erfolgt, scheidet das säumige Mitglied ohne Zahlungserinnerung aus.

Ausgeschlossen werden kann, wer sich:

a) durch Fischfrevel,Fischereivergehe,oder sonstige Ha lungen strafbar gemacht hat

b) den Bestrebungen des Vereins oder den Bestimmungen der Satzung, Jugendordnung, Gewässerordnung,Beitragsordnung Fischereiordnung und des zuständigen Fischereirecht mit deren Verordnungen zuwiderhandelt.

c) unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins ernsthaft schädigt.


§ 8 Ehrenrat

: Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem EhrenratsVorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Ehrenratsvorsitzende und zwei Beisitzer sind alle drei Jahre von der Jahreshauptversammlung zu wählen.

Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss wird schriftlich nieder gelegt.

Zur Beschlussfähigkeit muss das Gremium des Ehrenrats vollständig sein.


§ 9 Mitgliederversammlung

Durch den Vorstand ist jährlich eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. .

Die Einberufung der Versammlung hat durch eine schriftliche Einladung zu erfolgen.

Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgt sein und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.


§ 10 Kassenführung:

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen.

Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

Zahlungen durch den Kassenwart sind nur zu leisten, wenn sie vom Vorstand angewiesen sind.

Die Kasse ist jährlich abzuschließen.

Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshaupt-versammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden Revisoren zu kontrollieren, abzuzeichnen, und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.


§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens 45% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.


§ 12 Niederschrift:

Über jede Haupt-, Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.

Sie ist vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren.


§ 13 Wahlrecht

Nur die aktiven Mitglieder haben ein Wahlrecht.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und muss persönlich erfolgen.


§ 14 Verordnungen

Es gelten die vom Verein beschlossenen Verordnungen oder Sonderverordnungen im vollen Umfang.

Verordnungen werden von dem gewählten Vorstand erlassen.

Für Beiträge, Aufnahmegebühr, Gebühren und Umlagen gilt die Beitragsordnung oder Gewässerordnung.


Hamburg, 30.01.2015


                                                                                Beitragsordnung


 Der Jahresbeitrag für Erwachsende(ab 18Jahre) beträgt ab Januar 2024 EURO 60,00, und sollte per Bankeinzug oder auf der Jahreshauptversammlung erfolgen. 

Der Jahresbeitrag für Kinder und Jugendliche beträgt ab 2015 Euro 20,00.

Der Jahresbeitrag für passive Mitglieder beträgt ab 2015 Euro 20,00.

Eine Erhöhung des Jahresbeitrags kann in der Folgezeit in der Jahreshaupt-versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Die Aufnahmegebühr des ASV Brachsen beträgt ab Januar 2015 EURO 60,00.

Jugendliche zahlen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aufnahmegebühr.

Eine Erhöhung der Aufnahmegebühr kann in der Folgezeit in der Jahreshaupt-versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Aus besonderen Anlässen und in Notlagen des Vereins kann in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit eine Umlage beschlossen werden.

Die Höhe der Umlage richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen.

Hamburg, 30.01.2015


                                                                                   Jugendordnung


1. Der Angel-Sport-Verein Brachsen von 1976 e.V. bildet innerhalb des Vereins bei mehr als 20 Jugendlichen einer Jugendabteilung.


2. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr .


3. Sinn und Zweck der Jugendarbeit im Verein ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern, Natur- und Umweltschützern zu erziehen und sie im jugendpflegerischen Sinne zu betreuen.


4. Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendwart.


5. Für die Jugendarbeit stellt der Vorstand des Vereins im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln angemessenen Zuschüsse zur Verfügung. Die gewünschten Geldmittel bedürfen einer rechtzeitigen, ausführlichen Begründung und unterliegen der Kontrolle entsprechend der Satzung des Vereins.


6. In den jeweiligen Versammlungen des Vereins hat der Jugendwart der Mitgliederversammlung über die geleistete Jugendarbeit einen Bericht zu erstatten.


7. Ausschlüsse aus der Jugendgruppe regeln sich wie bei den anderen Mitgliedern des Vereins durch die Bestimmungen der Satzung.

8. Die Jugendordnun

g tritt mit der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. Hamburg, 30.01.2015



                                                                                        Gewässerordnung

§ 1 Bindung

Diese Gewässerordnung ist für alle Mitglieder bindend.


§ 2 Überprüfung

Der Vorstand ist verpflichtet, diese Gewässerordnung alle drei Jahre auf die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen zu überprüfen.


§ 3 Mitzuführende Gegenstände

Zur Ausübung der Fischwaid ist mitzuführen:

a) Papiere:

 1. Der gültige Fischereischein 2. Der gültige deutsche Sportfischerpass 3. Der Fischereierlaubnisschein 4. Die Fangkarte (verbindliche Rückgabe bis 31.01 des Folgejahres an den Vors.)

b) Geräte:

1. Maßband 2. Hakenlöser 3. Fischtöter 4. Messer 5. Handkescher


§ 4 Fanggeräte und Köder

Erlaubt sind zwei Handangeln mit je einem Haken. Die Verwendung von Doppelhaken oder Drillingen ist nur an der Raubfischangel erlaubt.

Das Beködern mit Fröschen ist verboten. Artengeschützte Fische, wie beispielsweise Laube, Bachneunauge, Moderlieschen, Elritze, Schlammpeitzker, Bitterling und Bachschmerle dürfen nicht geangelt oder als Köderfisch verwendet werden.

Das Auslegen von Reusen und Schnüren ist verboten.

Das Angelauslegen ohne Aufsicht ist verboten.

Senken sind nur zum Fang von Köderfischen erlaubt. Sie dürfen das Maß von 1 Quadratmeter nicht überschreiten.

Mit der Senke gefangene maßige Fische sind zurückzusetzen.


§ 5 Mindestmaße:

Es gelten die Mindestmaße und Fangverbote(Artenschutz) des gültigen Landesfischereigesetzes

Für nicht aufgeführte Arten gelten die gesetzlichen Mindestmaße.

Wer mit untermaßigen Fischen angetroffen wird, hat mit Ausschluss aus dem Verein zu rechnen.

Untermaßige Fische sind sofort schonend ins Wasser zurückzusetzen.


§ 6 Sonderverordnung

Für den Vereinsteich gilt die am Teich ausgehängte Sonderverordnung. ( z. Z. entbehrlich)


§ 7 Edelfische

Edelfische dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

Zur Vermeidung von Einschleppung von Krankheiten ist das Einbringen von Fischen aus fremden Gewässern verboten.


§ 8 Schonzeiten:

Es gelten die vom zuständigen Fischereiamt festgesetzten Schonzeiten.


§ 9 Fangkarte:

Fänge von Edelfischen sind sofort nach dem Fang einzutragen.

Die Karte ist spätestens bis zum 31. Januar dem Gewässerwart zuzustellen, auch wenn keine Fänge eingetragen sind.

Sie dient dazu, dem Vorstand bei der Aufstellung von Hegeplänen und seiner Besatzplanung das nötige Zahlenmaterial an die Hand zu geben.


§ 10 Kontrollen

Zu Kontrollen berechtigt ist jedes Mitglied, das sich als solches ausweist. Polizei und Fischereiaufseher sind zur Fischereiaufsicht amtlich bestallt und weisen sich durch einen amtlichen Ausweis aus.

Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 11 Uferbegehungsrecht:

Fischereiberechtigten steht auf den Wassergrundstücken das Uferbegehungsrecht, auf Grundlage des zuständigen Fischereigesetzes zu.

Die Schonung des Gelegegürtels ist Pflicht; Gatter und Pforten sind zu schließen und Umzäunungen nicht zu beschädigen.


§ 12 Reinhaltung der Gewässer:

Jeder Angler ist zwingend verpflichtet, jede Verunreinigung der Gewässer zu unterlassen.

Feststellungen über Verunreinigungen müssen umgehend dem Gewässerwart gemeldet werden, damit Maßnahmen getroffen werden können, größere Schäden zu verhindern.

Das können u.a. sein: Fischsterben, Fischkrankheiten, Einleitungen aller Art, Müllablagerungen, Ölfilm etc.

Dabei sind erste Maßnahmen selbst einzuleiten. Zeugennamen, Kfz-, Boots- oder Schiffskennzeichen sind festzuhalten unter Angabe von Ort und Uhrzeit.


§ 13 Reinhaltung der Ufer:

Der Angelplatz ist sauber zu halten. Abfall nimmt jeder mit; auch den, den der Vorgänger liegengelassen hat.

Abflammen, Grillen und Lagerfeuer sind verboten.

Der Uferbewuchs, insbesondere Reet und Schilf ist zu schützen.


§ 14 Gemeinschaftsdienst

: Der Vorstand ist berechtigt, zur Hege und Pflege unseres Eigentums und der Pachtgewässer Gemeinschaftsdienste einzuberufen.

Es ist die Pflicht jeden Mitglieds, dieser Aufforderung Folge zu leisten, oder Ersatz zustellen.

Mitglieder ab den gesetzlichen Renten - oder Pensionseintritt sind von dem Gemeinschaftsdienst befreit, dieses ist durch entsprechende Bescheinigungen nach zuweisen.

Ebenso ist der Vorstand und erweiterte Vorstand vom Gemeinschaftsdienst befreit. Jugendliche können unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes zum Gemeinschaftsdienst eingesetzt werden.

Mitglieder, die zum Gemeinschaftsdienst eingeladen werden und unbegründet ihren Dienst nicht leisten, müssen eine Gebühr in Höhe von Euro 100,00 an den Verein leisten.

Die Gründe für das Fernbleiben vom Gemeinschaftsdienst müssen schriftlich nachgewiesen werden.


§ 15 Besatz:

Über Besatzmaßnahmen entscheidet der Vorstand.

Der Besatz erfolgt nach der fischereilichen Praxis


§16 Verstöße:

Wer die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes über unzulässige Fangmethoden und Geräte nicht beachtet, wird bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.

Wer duldet, dass ein anderer dagegen verstößt, ohne einzuschreiten, macht sich der Beihilfe schuldig.

Wer gegen diese Ordnung verstößt, wird entweder mit dem Ausschluss aus dem Verein, mit einer Geldbuße oder anderen Sanktionen bestraft.

Über den Ausschluss der Betroffenen entscheidet der Ehrenrat, ggf. der Vorstand.

Statt des Ausschlusses kann der Ehrenrat (ggf. der Vorstand) dem Betroffenen nach pflichtgemässem Ermessen auch Bußgeld, befristetes Angelverbot oder sonstige angemessene Sanktionen auferlegen.

Hamburg, 30.01.2015