Der kleine, aber feine Angelverein im Osten von Hamburg

Bußgeldkatalog zum Fischereigesetz

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Einspruchs. Verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig (§ 70 OWiG) oder nimmt der Betroffene seinen Einspruch zurück, so wird der ursprüngliche Bußgeldbescheid der obersten Fischereibehörde rechtskräftig und kann von ihr vollstreckt werden.
II. Besonderer Teil
Dieser Katalog enthält eine Übersicht der nach dem Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie die Regel- und Rahmensätze für das Verwarnungs- und Bußgeld.
Tabelle
Ordnungswidrigkeit
Bezug §§
Verwarn-geld in Euro
Bußgeld
in Euro
1.
Entgegen §5 HmbFAnG eine andere Nutzungsart des Gewässers nicht angemessen berücksichtigt, an Anlagen und Ufern die anderweitige Nutzung unzumutbar beeinträchtigt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres, insbesondere an, in und auf Brücken nicht gewährleistet oder entgegen eines Verbotes auf Brücken fischt.
- im Wiederholungsfall
§23 [1] Nr. 1 HmbFAnG i.V.m. § 5 [1] HmbFAnG
55,00
200,00
2.
Ausübung des Fischfangs, ohne im Besitz einer Erlaubnis der Pächterin oder des Pächters zu sein.
- im Wiederholungsfall
§23 [1] Nr. 3 HmbFAnG i.V.m. § 7 [3] HmbFAnG
55,00
200,00
3.
Das nicht saubere und ordentliche Hinterlassen von Ufern und Anlagen, sowie das Nichtbergen von abgerissenen Fischereigeräten bzw. Informieren der zuständigen Behörde
- im Wiederholungsfall
§23 [1] Nr. 4 HmbFAnG i.V.m. § 8 [5] HmbFAnG
55,00
200,00
4.
Fischfang ohne Besitz eines Fischereischeins mit Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe
-Fischfang ohne Besitz eines Fischereischeins
§ 23 [1] Nr. 5 HmbFAnG i.V.m. § 9 [1] HmbFAnG
200,00 - 400,00
7
- im Wiederholungsfall
- Fischfang ohne Nachweis über die Fischereiabgabe
- im Wiederholungsfall
35,00
600,00
150,00 -200,00
5.
Kein Mitsichführen oder kein Vorzeigen des Fischereischeins oder des Erlaubnisscheins der Pächterin oder des Pächters auf Verlangen des zur Einsichtnahme Befugten
-Kein Mitsichführen des Fischereischeins / Erlaubnisscheins der Pächterin oder des Pächters
- im Wiederholungsfall
-Kein Vorzeigen des Fischereischeins / Erlaubnisscheins der Pächterin oder des Pächters
- im Wiederholungsfall
§ 23 [1] Nr. 6 HmbFAnG
35,00
35,00
55,00
55,00
200,00
6.
Ohne Zulassung als Angel-Guide nach § 9 HmbFAnG geführte oder begleitete Angeltouren anbietet oder durchführt
§ 23 [1] Nr. 7 HmbFAnG
500,00 – 3.000,00
7.
Zuwiderhandeln gegen ein Verbot zum Schutz der Fische
- Verstoß gegen das Verbot von Fischen mittels künstlichem Licht, explodierenden und giftigen Mitteln, Schlingen, verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken
- im Wiederholungsfall
- Verstoß gegen den Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen
§ 23 [1] Nr. 8 HmbFAnG i.V.m. § 15 HmbFAnG
500,00 – 3.000,00
4.000,00 – 8.000,00
800,00 – 2.000,00
8
Wirbeltieren, sowie wild lebenden Insekten
- im Wiederholungsfall
Das nicht sofortige Töten zur Tötung bestimmter Fische (Hältern)
- im Wiederholungsfall
- Fischfang an Fischwegen
- im Wiederholungsfall
4.000,00 – 8.000,00
200,00 – 1.000,00
2.000,00
250,00 – 1.000,00
1.500,00 – 3.000,00
8.
Betreiben der Elektrofischerei ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
- im Wiederholungsfall
§ 23 [1] Nr. 9 HmbFAnG i.V.m. § 16 HmbFAnG
1.000,00 – 2.000,00
3.000,00 – 5.000,00
9.
Kein Nachkommen der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde als Veranstalter von fischereilichen Veranstaltungen
- im Wiederholungsfall
§ 23 [1] Nr. 10 HmbFAnG i.V.m. § 17 [4] HmbFAnG
55,00
300,00 – 600,00
10.
Kein geeigneter Nachweis der Personalien auf Verlangen, Mitführen von gebrauchsfertigen Fanggeräten oder verbotenen Geräten nach § 15 (1), kein Vorzeigen der mitgeführten Fanggeräte, Fische sowie Fischbehälter, keine Ermöglichung des Zugangs zum Wasserfahrzeug für die Fischereiaufseherin / den Fischereiaufseher
- kein geeigneter Nachweis der Personalien auf Verlangen
§ 23 [1] Nr. 11 HmbFAnG i.V.m. § 19 [4] HmbFAnG
35,00
150,00 – 400,00
9
- Mitführen von gebrauchsfertigen Fanggeräten oder verbotenen Geräten
- im Wiederholungsfall
- kein Vorzeigen der mitgeführten Fanggeräte, Fische sowie Fischbehälter, keine Ermöglichung, der Fischereiaufseherin / den Fischereiaufseher an Bord eines Wasserfahrzeugs zu kommen
- im Wiederholungsfall
600,00 – 800,00
200,00 – 300,00
400,00 – 500,00
11.
Nutzung oder Nichtkennzeichnung von Fischereigerät entgegen § 4
- im Wiederholungsfall
§ 23 (1) i.V.m. § 13 (1) und § 4 HmbFAnGDVO
120,00 – 250,00
300,00 – 500,00
12.
Verstoß gegen die Vorschriften aus § 5 (Angel-Guides)
- im Wiederholungsfall
§ 23 (1) i.V.m. § 13 (1) Nr. 2 HmbFAnGDVO
55,00
500,00
13.
Nichtwiedereinsetzen von Fischarten, die nach §§ 6 bis 8 geschützt sind
- im Wiederholungsfall
§ 23 (1) i.V.m.
§ 13 (1) Nr. 3 HmbFAnGDVO
110,00 – 400,00
800,00 – 1.500,00
14.
Ausübung des Fischfangs in Schon- oder Sperrgebieten (§ 9 erwähnen)
- im Wiederholungsfall
§ 23 (1) i.V.m. § 13 (1) Nr. 4 HmbFAnGDVO
110,00- 500,00
2.000,00
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Amt Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft
Abteilung Agrarwirtschaft, Pflanzenschutzbehörde,
Fischerei und Pferdezucht
Hamburg, den 16.09.2019